FAQ

Wissenwertes

Der Umfang ihres Versicherungsschutzes bestimmt sich nach der Art der Versicherung und dem Versicherungsumfang laut dem Vertrag, den Sie mit ihrem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben. Diese Verträge sind nach je nach Versicherungsgesellschaft und Alter des Vertrags recht unterschiedlich. Im Einzelfall sollte daher eine sorgfältige Prüfung vorgenommen werden. Einen aktuellen Überblick finden Sie im Heft 04/2013 der Zeitschrift „Finanztest“.
Den Artikel kann man auch online bestellen: www.test.de/Bootsversicherung
Unsere nachfolgenden Aussagen sind daher sehr genereller Natur. Man unterscheidet grundsätzlich:

Haftpflichtversicherung: Diese Versicherung gewährt Ihnen Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie wegen eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit dem Besitz oder Gebrauch eines versicherten Sportbootes von einem Dritten in Anspruch genommen werden. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Ein Beispiel: Wegen eines gebrochenen Schaltzugs können Sie beim Hafenmanöver nicht in den Rückwärtsgang schalten und ihr Schiff nicht rechtzeitig abbremsen. Es kommt zu einer Kollision mit dem Stegnachbarn. Die Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden am Boot ihres Stegnachbarn.

Umgekehrt gilt das natürlich auch. Wenn Sie Opfer einer Ramming werden und der Unfallgegner haftpflichtversichert ist, können Sie ihren Schaden von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen.

Es gibt (anders als z.B. bei PKWs) in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für Sportboote abzuschließen. Im Schadensfall haftet dann der Schädiger mit seinem persönlichen Vermögen nach den gesetzlichen Regelungen.

Kaskoversicherung: Mit dieser Versicherung ist der „Eigenschaden“ des Versicherungsnehmers abgedeckt. Beispiel: Bei einem Urlaubstörn kommt es auf ihrer Yacht zu einem Bruch des luvseitigen Oberwants. Der Mast knickt oberhalb der Saling ab. Das gesamte Rigg samt Segeln muss losgeschnitten werden, um eine Beschädigung des Rumpfes zu verhindern und die Manövrierbarkeit wieder herzustellen. Die Kaskoversicherung übernimmt die Kosten für die Neubeschaffung von Rigg und Segel abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Da im Fall eines Kaskoschadens grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenübernahme für einen unabhängigen Sachverständigen besteht, kann sich folgendes Problem ergeben: Je nach Höhe des Schadens, wird dieser durch einen Sachverständigen der Versicherung begutachtet.

Damit Ihre Interessen jedoch in vollem Umfang berücksichtigt werden, ist es (bei einem großen Schaden) in jedem Fall ratsam, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, auch wenn sein Gutachten nicht kostenlos ist. Allerdings kann die Honorarrechnung des selbst beauftragten Sachverständigen übernommen werden, wenn der Sachverständige von der Versicherung beauftragt wurde oder die Beauftragung mit dem Versicherer abgestimmt war.

Bei vielen Kaskoversicherungen wird als Versicherungswert die so genannte feste Taxe vereinbart. Das bedeutet, dass im Fall des Totalverlustes der versicherten Yacht diese Summe vom Versicherer erstattet wird. Der Versicherer kann also grundsätzlich nicht einwenden, dass das Schiff im Laufe der Jahre an Wert eingebüßt hat und die Schadenssumme daher geringer ist.
Allerdings hat die Stiftung Warentest im oben erwähnten Heft „Finanztest“ deutlich gemacht, dass nicht bei allen Versicherungen die feste Taxe tatsächlich unangreifbar ist. Als Eigner ist man somit gut beraten, wenn die feste Taxe möglichst genau dem Wert des Schiffes entspricht. Zur Wertermittlung kann ein Sachverständigengutachten sehr hilfreich sein. Die feste Taxe kann durch den Versicherer zeitlich begrenzt werden. Nach Ablauf der festen Taxe erhalten Sie bei einem Totalschaden dann den Zeitwert der Yacht.

Wenn der Schaden an Ihrem Boot nicht nur eine offensichtlich geringfügige Bagatelle ist, können Sie ab einer Schadensumme von 750,00 EUR einen Sachverständigen einschalten. Der Sachverständige ermittelt für Sie die Reparaturkosten, den Schiffswert, den Restwert, die Wertminderung und die Reparaturdauer. Wichtig zu wissen: Sie haben die Wahl, welchen Sachverständigen Sie beauftragen! Sie müssen keinen Sachverständigen des Havariegegners bzw. dessen Versicherung akzeptieren.

Mit dem Ergebnis aus dem Sachverständigengutachten können Sie frei von fremden Interessen entscheiden, ob Sie Ihr Boot reparieren lassen oder ob Sie es unrepariert verkaufen und auf Gutachtenbasis mit der Versicherung abrechnen. Sollte ein Totalschaden vorliegen, ermittelt der Sachverständige den marktgerechten Wiederbeschaffungs- und Restwert.

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers die Kosten für das Sachverständigengutachten, da nach geltender Rechtsprechung des BGH`s (Bundesgerichtshof) die Kosten für das Gutachten zum Schaden gehören und somit dem Geschädigten zu ersetzen sind.

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Nur so ist er sicher, dass er den Schaden an seinem Boot zu 100% ersetzt bekommt.

Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass neben dem Schaden am Boot auch die Wertminderung, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert richtig ermittelt werden.

Haben Sie eine Havarie selbst verschuldet und haben Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen, dann müssen Sie grundsätzlich den eigenen Sachverständigen der Versicherung akzeptieren. Die Kosten für den Sachverständigen Ihrer Wahl übernimmt die Versicherung in diesem Fall grundsätzlich nicht. Allerdings gehen viele Versicherungen darauf ein, wenn der Versicherte einen Sachverständigen seiner Wahl vorschlägt.

Sind Sie mit der Schadenfeststellung eines Versicherungssachverständigen nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, ein so genanntes Sachverständigenverfahren einzuleiten. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werft verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Auch fehlt eine Angabe zur Wertminderung.

Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen so genannten einfachen Schaden handelt. Oft sind die Schäden durch Einbauten oder Innenschalen verdeckt, so dass erst bei der Besichtigung durch den Sachverständigen der gesamte Schadenumfang festgestellt wird.

Nach einer Havarie sollten Sie sich, bevor Sie sich mit dem Unfallgegner auseinandersetzen, zuerst um Zeugen bemühen. Notieren Sie sich Name und Adresse der Zeugen. Oft kann man bei einer späteren Auseinandersetzung mit der Versicherung nur durch die Aussage der Zeugen zu seinem Recht kommen. Hilfreich ist auch, wenn Sie einen Fotoapparat dabei haben und die Unfallsituation fotografieren.

Notieren Sie Name, Anschrift des Havariegegners sowie Schiffsnamen und Verein. Vermeiden Sie am Unfallort jegliche Diskussion über die Schuldfrage. Ist an Ihrer Yacht ein größerer Schaden entstanden oder sind Personen verletzt, sollten Sie auf alle Fälle die Polizei/Wasserschutzpolizei zur Unfallstelle rufen.

Beauftragen Sie zur Schadenfeststellung einen Sachverständigen Ihrer Wahl. Zur Wahrnehmung Ihrer Interessen können Sie auch einen Rechtsanwalt einschalten. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die Versicherung auch die Rechtsanwaltskosten.

Wichtig: Zu den Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers gehört, dass ein Versicherungsfall unverzüglich bei der Versicherung anzuzeigen ist! Unverzüglich bedeutet hier, dass die Versicherung spätestens innerhalb einer Woche zu informieren ist. Auch Schäden, die man selbst für geringfügig (im Rahmen der Selbstbeteiligung) hält, sollten vorsichtshalber angezeigt werden. Sollte sich später zeigen, dass der Schaden doch größer war, kann die Versicherung ihre Eintrittspflicht wegen der Obliegenheitsverletzung ablehnen.

Schließlich: Als Geschädigter haben Sie eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine weitere Schädigung zu verhindern. So sind z.B. Leckagen in geeigneter Form provisorisch abzudichten, um Schäden am Interieur zu vermeiden. Hier besteht immer die Gefahr, dass durch gutgemeinte Maßnahmen die Beweisführung erschwert wird. Es sollte also mit dem Sachverständigen abgestimmt werden, welche Maßnahmen zweckmäßig sind.

Leider wird ein solcher Anspruch — anders als bei Kraftfahrzeugen — von der Rechtsprechung regelmäßig abgelehnt (BGHZ 89, 60ff., NJW 1984, 724f.; LG Flensburg, Urt. v. 21.10.2005, 4 O 21/04). Hintergrund ist, dass bei ein Sportboot nicht im Rahmens des Erwerbslebens oder der täglichen Besorgungen oder Verrichtungen verwendet wird, sondern lediglich der Freizeitgestaltung dient.

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